Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Anbahnung und die Ausübung der der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Prostitution in Kärnten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
In Kraft seit 01.11.1990 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 K-PRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-PRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 K-PRG