(1) Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, die
a) | nicht eigenberechtigt sind, | |||||||||
b) | keinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen gültigen Ausweis besitzen. |
(2) Verboten ist
a) | die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; | |||||||||
b) | die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; | |||||||||
c) | die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden; | |||||||||
d) | die aufdringliche Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für Bordelle sowie Werbung für Bordelle an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten oder Kinderspielplätze; | |||||||||
e) | die Gestattung oder Duldung des Zutrittes für Zuhälter in Bordelle oder bordellähnliche Betriebe; | |||||||||
f) | das Bewerben sexueller Handlungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien. |
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