(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
a) | die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen; | |||||||||
b) | Name und Adresse des Bewilligungswerbers; | |||||||||
c) | Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, einschließlich Angaben nach § 7 lit. b; | |||||||||
d) | Angaben über eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll; | |||||||||
e) | die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen; | |||||||||
f) | Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll; | |||||||||
g) | Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells ständig im Bordell anwesend sein muss. |
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) | ein Beleg über das Eigentum hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll; | |||||||||
b) | ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers (lit a), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist; | |||||||||
c) | im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 eine erforderliche Bewilligung nach § 6 lit. c zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteils als Bordell; | |||||||||
d) | die Hausordnung für das Bordell; | |||||||||
e) | eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) (Abs. 3 lit. g). |
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