§ 22d K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD),

b)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,

c)

Modellfunktion Erzieher,

d)

Entlohnungsgruppe k 2 im Entlohnungsschema k: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen,

e)

Entlohnungsgruppe k 3 im Entlohnungsschema k: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

f)

Entlohnungsgruppe k 4 im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner,

g)

Entlohnungsgruppe k 6 im Entlohnungsschema k: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz,

h)

Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

i)

Entlohnungsgruppe k 8 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder

j)

Entlohnungsgruppe k 9 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst.

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22d K-OV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22d K-OV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22d K-OV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22d K-OV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22d K-OV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22c K-OV
§ 22e K-OV