§ 22g K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 22f Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnoten für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Im Ergänzungsfall nach § 22f Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit sowie die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) und (oder) die berufskundlich-psychologischen Eignungstests mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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