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Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,
handwerklicher Fachdienst,
mittlerer technischer Dienst,
Sanitätshilfsdienst,
Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer,
handwerklicher Hilfsdienst.
Objektivierungsverfahren
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für den Diensteine Verwendung der Werkstätten- und Betriebsleiter, den handwerklichen Fachdienst, den mittleren technischen Dienst, den Sanitätshilfsdienst, den Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer sowie den handwerklichen Hilfsdienst hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste sowie | |||||||||
b) | Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter und Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter | |||||||||
hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. | Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 | |||||||||
2. |
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(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.
Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,
handwerklicher Fachdienst,
mittlerer technischer Dienst,
Sanitätshilfsdienst,
Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer,
handwerklicher Hilfsdienst.
Objektivierungsverfahren
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für den Diensteine Verwendung der Werkstätten- und Betriebsleiter, den handwerklichen Fachdienst, den mittleren technischen Dienst, den Sanitätshilfsdienst, den Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer sowie den handwerklichen Hilfsdienst hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste sowie | |||||||||
b) | Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter und Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter | |||||||||
hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. | Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 | |||||||||
2. |
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(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.