(1) Die Landesregierung hat für jede Musikschule des Landes ein Organisationsstatut zu erstellen.
(2) Das Organisationsstatut besteht aus einem Statut der Musikschule, der Schulordnung, der Studienordnung, den Lehrplänen und der Prüfungsordnung. Es hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Voraussetzungen für die Aufnahme der Schüler, | |||||||||
b) | den Aufbau, die Art, die Dauer und die Ziele der musikalischen Ausbildung, | |||||||||
c) | die Lehrpläne, | |||||||||
d) | die Unterrichtsgestaltung, | |||||||||
e) | die Durchführung von Prüfungen und | |||||||||
f) | die Beendigung sowie den Abschluss der musikalischen Ausbildung. |
(3) Die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Inhalte des Organisationsstatuts müssen für alle Musikschulen in gleicher Art und Weise festgelegt werden sofern nicht nach § 5 Abs. 5 und § 5a Abweichungen erforderlich sind.
(4) Das jeweilige Organisationsstatut ist, einschließlich allfälliger Änderungen, an jeder Musikschule während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Weiters sind die Organisationsstatuten aller Musikschulen einschließlich erfolgter Änderungen auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
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