(1) Für die Unterrichtserteilung ist von der Landesregierung für jedes begonnene Schuljahr ein Schulgeld einzuheben.
(2) Die Höhe des Schulgeldes ist von der Landesregierung in einheitlichen Sätzen für gleichartige Leistungen für jedes Schuljahr festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann Schülern, nach vorheriger Anhörung der betreffenden Musikschule, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall das Schulgeld ermäßigen oder erlassen, wobei insbesondere auf die familiären, persönlichen und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Ist ein Schüler aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (insbesondere Krankheit oder Umzug) nicht im Stande, das begonnene Schuljahr zu beenden, hat ihm die Landesregierung das für das begonnene Schuljahr bereits vollständig geleistete Schulgeld anteilsmäßig zurückzuerstatten.
0 Kommentare zu § 12 K-MSchG