(1) Die Lehraufgaben der Musikschulen des Landes sind:
a) | elementare Musikpädagogik; | |||||||||
b) | Instrumental- und Gesangsunterricht (Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht); | |||||||||
c) | Unterricht im Ensemble (instrumental und vokal), im Orchester und im Chor; | |||||||||
d) | musiktheoretischer Unterricht. |
(2) Neben der Vermittlung der in Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten obliegt den Musikschulen des Landes als erzieherisches Ziel die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht und die Stärkung ihrer sozialen Kompetenz.
(3) Die Musikschulen des Landes haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Lehraufgaben und nach Maßgabe ihrer Organisationsstatuten (§ 7) gemeinsame pädagogisch-didaktische und kulturelle Projekte durchzuführen und sich daran zu beteiligen.
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