(1) Zum Sachaufwand gehören:
a) | die Bereitstellung der für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reinhaltung, die Beheizung und die Beleuchtung der Musikschulen des Landes erforderlichen Räumlichkeiten, | |||||||||
b) | die für einen modernen Musikunterricht erforderlichen Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie von den Schülern beigestellt werden, in ausreichender Anzahl und | |||||||||
c) | der Bürobedarf sowie die notwendigen Schreibarbeiten für die Musikschulen des Landes. |
(2) Abs. 1 lit. a und c gilt sinngemäß auch für Standorte, an welchen gemäß § 5 Abs. 2 außerhalb des Sitzes der Musikschule Musikunterricht erteilt wird, sofern die hierdurch entstehenden Kosten hinreichend bezifferbar sind.
0 Kommentare zu § 11 K-MSchG