(1) Der Musikunterricht ist, sofern in Abs. 2 und 4 oder in § 5a nicht anderes bestimmt wird, am Sitz der jeweiligen Musikschule zu erteilen.
(2) Mit Zustimmung der Landesregierung darf jede Musikschule des Landes, unbeschadet des § 5a, auch außerhalb ihres Sitzes Musikunterricht erteilen, und zwar
a) | in Form eines dauerhaften Musikunterrichtes, sofern hierfür ein entsprechender Bedarf (Abs. 3) besteht und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden sichergestellt ist (§ 9 Abs. 2) oder | |||||||||
b) | in Form einer projektbezogenen elementaren Musikpädagogik oder | |||||||||
c) | in Form eines projektbezogenen Unterrichts in Zusammenarbeit mit Pflichtschulen. |
(3) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 2 lit. a ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund von Anmeldungen oder Voranmeldungen zu erwarten ist, dass mindestens 25 Schüler fünf verschiedene Instrumentalfächer besuchen werden, wobei jedes Unterrichtsfach mit mindestens drei Schülern zu führen ist.
(4) Weiters darf jede Musikschule des Landes mit Zustimmung der Landesregierung und nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen anbieten.
(5) Im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 des Kärntner Kindergartenfondsgesetzes – K-KGFG, LGBl. Nr. 74/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2004, kann die Vermittlung der in § 3 Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans auch zweisprachig in deutscher und slowenischer Sprache erfolgen.
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