Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärnten
a) | breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, | |||||||||
b) | besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und | |||||||||
c) | das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern. |
(1) Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach § 1 als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.
(2) Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im Sinne des § 4 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.
(3) Eine Verpflichtung zur Errichtung und zur Führung von Musikschulen des Landes besteht für das Land nur insoweit, als dies im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit einer musikalischen Ausbildung zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 sichergestellt ist.
(3a) Abweichend von Abs. 3 hat das Land eine Musikschule gemäß § 5a zu errichten und zu führen, soweit die Tragung des Sachaufwandes nach § 9 Abs. 8 sichergestellt ist.
(4) Die Landesregierung hat ein Musikschulkonzept zu erstellen. Das Musikschulkonzept kann auch in Teilen erstellt werden. Das Musikschulkonzept hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen des Landes und die geplante strategische Entwicklung des Musikschulwesens in Kärnten festzulegen. Es ist in der Kärntner Landeszeitung sowie nach Möglichkeit auch auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung hat einen Musikschulplan in Form eines Sachgebietsprogramms gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden. Der Musikschulplan hat jene Gemeinden, in welchen Musikschulen des Landes jedenfalls zu errichten sind, festzulegen. Bei der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist insbesondere auf
a) | eine Verwirklichung der Ziele nach § 1, | |||||||||
b) | eine regional gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Bevölkerung mit Musikschulunterricht, | |||||||||
c) | die bestehende Infrastruktur (z. B. Verkehrsanbindungen, allgemein bildende Schulen, Vereine) an jenen Orten, die als Sitz einer Musikschule in Frage kommen, und | |||||||||
d) | die Erreichung der erforderlichen Schülerzahlen | |||||||||
Bedacht | zu nehmen. |
(1) Die Lehraufgaben der Musikschulen des Landes sind:
a) | elementare Musikpädagogik; | |||||||||
b) | Instrumental- und Gesangsunterricht (Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht); | |||||||||
c) | Unterricht im Ensemble (instrumental und vokal), im Orchester und im Chor; | |||||||||
d) | musiktheoretischer Unterricht. |
(2) Neben der Vermittlung der in Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten obliegt den Musikschulen des Landes als erzieherisches Ziel die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht und die Stärkung ihrer sozialen Kompetenz.
(3) Die Musikschulen des Landes haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Lehraufgaben und nach Maßgabe ihrer Organisationsstatuten (§ 7) gemeinsame pädagogisch-didaktische und kulturelle Projekte durchzuführen und sich daran zu beteiligen.
(1) Musikschulen des Landes Kärntens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 allgemein zugänglich. Kindern und Jugendlichen ist bei gleicher Eignung der Vorzug gegenüber Erwachsenen zu geben, wenn nur eine beschränkte Schülerzahl aufgenommen werden kann.
(2) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Musikschule des Landes sind:
a) | die erforderliche Eignung des Schülers für die angestrebte musikalische Ausbildung, | |||||||||
b) | das Vorhandensein der entsprechenden räumlichen und personellen Ausstattung in der Schule und | |||||||||
c) | bei Schülern im Sinne des § 9 Abs. 6 und bei Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, die Leistung eines Beitrages zum Sachaufwand gemäß § 9 Abs. 7. |
(1) Der Musikunterricht ist, sofern in Abs. 2 und 4 oder in § 5a nicht anderes bestimmt wird, am Sitz der jeweiligen Musikschule zu erteilen.
(2) Mit Zustimmung der Landesregierung darf jede Musikschule des Landes, unbeschadet des § 5a, auch außerhalb ihres Sitzes Musikunterricht erteilen, und zwar
a) | in Form eines dauerhaften Musikunterrichtes, sofern hierfür ein entsprechender Bedarf (Abs. 3) besteht und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden sichergestellt ist (§ 9 Abs. 2) oder | |||||||||
b) | in Form einer projektbezogenen elementaren Musikpädagogik oder | |||||||||
c) | in Form eines projektbezogenen Unterrichts in Zusammenarbeit mit Pflichtschulen. |
(3) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 2 lit. a ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund von Anmeldungen oder Voranmeldungen zu erwarten ist, dass mindestens 25 Schüler fünf verschiedene Instrumentalfächer besuchen werden, wobei jedes Unterrichtsfach mit mindestens drei Schülern zu führen ist.
(4) Weiters darf jede Musikschule des Landes mit Zustimmung der Landesregierung und nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen anbieten.
(5) Im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 des Kärntner Kindergartenfondsgesetzes – K-KGFG, LGBl. Nr. 74/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2004, kann die Vermittlung der in § 3 Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans auch zweisprachig in deutscher und slowenischer Sprache erfolgen.
(1) In Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3a kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 K-KGFG liegen, nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans den Musikunterricht in slowenischer Sprache und im Bedarfsfall zweisprachig zu erteilen. Die Musikschule hat die Bezeichnung „Slovenska Glasbena šola dežele Koroške“ / „Slowenische Musikschule des Landes Kärnten“ zu führen.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zweisprachig zu erfolgen.
(3) Soweit im Einzugsbereich der Musikschule gemäß Abs. 1 an einer sonstigen Musikschule des Landes Unterricht gemäß § 5 Abs. 5 erteilt wird, ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, ein zeitweise gemeinsamer Unterricht von Schülern und eine Integration des Unterrichtsangebotes dieser Musikschulen sicherzustellen.
(4) Für die Erteilung von Musikunterricht außerhalb des Sitzes und der Orte der Musikschule gemäß Abs. 1 erster Satz gilt § 5 Abs. 2 und 3; für das Anbieten von Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen gilt § 5 Abs. 4.
(1) Die Lehrer der Musikschulen des Landes stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit an mehreren Musikschulen des Landes herangezogen werden. Die Dienstzuteilung obliegt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat für jede Musikschule einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Schulleiter zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Schulleiter obliegt die pädagogische und schuladministrative Leitung der Musikschule. Er ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts an der Musikschule verantwortlich.
(3) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Leiters einer Musikschule des Landes gleichzeitig mit dessen Bestellung einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Stellvertreter des Leiters zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3a) Lehrer der Musikschule gemäß § 5a haben die entsprechende Befähigung zur Erteilung des Musikunterrichts auch in der slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen. Dies gilt überdies für den Leiter und den Stellvertreter des Leiters dieser Schule.
(4) Die dienstrechtliche Stellung der Leiter und Lehrer der Musikschulen des Landes richtet sich nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73.
(5) Die Landesregierung hat fachkundige Personen mit Aufgaben der Fachplanung und Fachkoordination im Bereich der musikalischen Ausbildung des Landes oder eines Teilbereiches hiervon zu betrauen („Fachbereichsleiter“).
(6) Die Landesregierung hat weiters für die von den Musikschulen des Landes Kärnten betreuten Fachgebiete aus dem Kreis der Lehrer (Abs. 1) fachkundige Personen als Fachgruppenleiter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Den Fachgruppenleitern obliegt insbesondere die Unterstützung und fachliche Beratung der Landesregierung und der Musikschulen des Landes in Zusammenarbeit mit der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(1) Die Landesregierung hat für jede Musikschule des Landes ein Organisationsstatut zu erstellen.
(2) Das Organisationsstatut besteht aus einem Statut der Musikschule, der Schulordnung, der Studienordnung, den Lehrplänen und der Prüfungsordnung. Es hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Voraussetzungen für die Aufnahme der Schüler, | |||||||||
b) | den Aufbau, die Art, die Dauer und die Ziele der musikalischen Ausbildung, | |||||||||
c) | die Lehrpläne, | |||||||||
d) | die Unterrichtsgestaltung, | |||||||||
e) | die Durchführung von Prüfungen und | |||||||||
f) | die Beendigung sowie den Abschluss der musikalischen Ausbildung. |
(3) Die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Inhalte des Organisationsstatuts müssen für alle Musikschulen in gleicher Art und Weise festgelegt werden sofern nicht nach § 5 Abs. 5 und § 5a Abweichungen erforderlich sind.
(4) Das jeweilige Organisationsstatut ist, einschließlich allfälliger Änderungen, an jeder Musikschule während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Weiters sind die Organisationsstatuten aller Musikschulen einschließlich erfolgter Änderungen auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist von der Landesregierung eine Musikschulleiter-Konferenz zum Zweck der Koordination, des Meinungsaustausches und der Vorberatung in grundsätzlichen Belangen des Musikschulwesens des Landes einzurichten. Hierzu zählen insbesondere
a) | der Erlass und die Änderung des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans (§ 2 Abs. 4 und 5) sowie die periodische Evaluierung insbesondere des Unterrichtswesens gemäß § 5 Abs. 5 und § 5a, | |||||||||
b) | die Erstellung und die Änderung der Organisationsstatuten (§ 7), | |||||||||
c) | die Festlegung der Höchstsätze gemäß § 9 Abs. 4 und | |||||||||
d) | die Festlegung der Höhe des Schulgeldes (§ 12). |
(2) Der Musikschulleiter-Konferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) | das mit den Angelegenheiten des Musikschulwesens des Landes betraute Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
b) | die Leiter der Musikschulen des Landes, | |||||||||
c) | der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums und | |||||||||
d) | die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 5. |
(3) Das Mitglied der Landesregierung (Abs. 2 lit. a) hat im Falle seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für jedes Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz im Sinne des Abs. 2 lit. b bis d ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei im Falle des Abs. 2 lit. b jeweils der Stellvertreter des Leiters der Musikschule und im Falle des Abs. 2 lit. c jeweils ein am Kärntner Landeskonservatorium tätiger Lehrer zu bestellen ist. Ist ein Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Der Musikschulleiter-Konferenz gehört weiters ein Mitglied der Landespersonalvertretung mit beratender Stimme an. Das Mitglied sowie sein Ersatzmitglied sind auf Vorschlag der Zentralpersonalvertretung von der Landesregierung zu bestellen.
(5) Den Vorsitz in der Musikschulleiter-Konferenz führt das Mitglied der Landesregierung (Abs. 2 lit. a). Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Vorsitzführung seinem Ersatzmitglied.
(6) Die in Abs. 2 lit. b, c und d genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz teilzunehmen, sofern ihr Fernbleiben nicht aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(7) Der Vorsitzende beruft die Musikschulleiter-Konferenz unter Anschluss der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich zu einer Sitzung ein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz sind nicht öffentlich.
(8) Die Musikschulleiter-Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz können auf Verlangen des Vorsitzenden oder mit Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(10) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte obliegt der Geschäftsstelle der Musikschulleiter-Konferenz. Diese ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichten.
(1) Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden, durch Vereinigungen gemäß Abs. 8 oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.
(2) Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land, sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt, durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren interessierten Gemeinden sicherzustellen.
(3) Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Abs. 2). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Abs. 4 festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (§ 5 Abs. 2) nichts beizutragen haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des unter durchschnittlichen Verhältnissen anfallenden Sachaufwandes und unter Bedachtnahme auf die Schülerzahlen und die räumliche Organisation der Musikschulen sowie deren Sitz Höchstsätze für den nach Abs. 3 letzter Satz pro Schüler und Schuljahr auf die Gemeinden aufzuteilenden Sachaufwand festzusetzen. Die Landesregierung hat die in den Höchstsätzen festgelegten Beträge bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die Höchstsätze und die entsprechend dem zweiten Satz vorgenommenen Valorisierungen sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und darüber hinaus auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz der Musikschule des Landes befindet, hat den zur Beitragsleistung zum Sachaufwand verpflichteten Gemeinden spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Schuljahres Rechnung über den Sachaufwand des jeweiligen Schuljahres zu legen.
(6) Die Beitragspflicht der Gemeinden nach Abs. 3 letzter Satz besteht nicht für Schüler, die über steuerpflichtige eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügen, welche das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe C nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, monatlich übersteigen.
(7) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Musikschule des Landes befindet, ist verpflichtet, von Schülern im Sinne des Abs. 6 und von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, einheitlich einen angemessenen Beitrag zum Sachaufwand – ausgenommen zu den Kosten der Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes Kärnten und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorten (§ 5 Abs. 2) – bis zum Höchstausmaß des Abs. 4 einzuheben. Der Beitrag ist für jedes vom Schüler begonnene Schuljahr zu berechnen; § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(8) Für Zwecke der Errichtung und Führung der Schule sowie der Unterrichtserteilung gemäß § 5a hat das Land die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förderung der kulturellen Belange oder Musikpflege der slowenischen Volksgruppe besteht, sicherzustellen.
Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6.
(1) Zum Sachaufwand gehören:
a) | die Bereitstellung der für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reinhaltung, die Beheizung und die Beleuchtung der Musikschulen des Landes erforderlichen Räumlichkeiten, | |||||||||
b) | die für einen modernen Musikunterricht erforderlichen Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie von den Schülern beigestellt werden, in ausreichender Anzahl und | |||||||||
c) | der Bürobedarf sowie die notwendigen Schreibarbeiten für die Musikschulen des Landes. |
(2) Abs. 1 lit. a und c gilt sinngemäß auch für Standorte, an welchen gemäß § 5 Abs. 2 außerhalb des Sitzes der Musikschule Musikunterricht erteilt wird, sofern die hierdurch entstehenden Kosten hinreichend bezifferbar sind.
(1) Für die Unterrichtserteilung ist von der Landesregierung für jedes begonnene Schuljahr ein Schulgeld einzuheben.
(2) Die Höhe des Schulgeldes ist von der Landesregierung in einheitlichen Sätzen für gleichartige Leistungen für jedes Schuljahr festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann Schülern, nach vorheriger Anhörung der betreffenden Musikschule, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall das Schulgeld ermäßigen oder erlassen, wobei insbesondere auf die familiären, persönlichen und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Ist ein Schüler aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (insbesondere Krankheit oder Umzug) nicht im Stande, das begonnene Schuljahr zu beenden, hat ihm die Landesregierung das für das begonnene Schuljahr bereits vollständig geleistete Schulgeld anteilsmäßig zurückzuerstatten.
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
1. | Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015; | |||||||||
2. | Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014. |
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Musikschulbeirat gemäß § 8 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, als aufgelöst.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Bestellungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(5) Aufrechte Verträge im Sinne des § 10 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, gelten als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung der Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes fortgeführter Standorte von Musikschulen im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(6) In etwaige bestehende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Landes mit Gebietskörperschaften, mit sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit juristischen Personen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
Kärntner Musikschulgesetz 2012 - K-MSchG 2012
StF: LGBl Nr 73/2012
Änderung
§ | 1 Ziel des Gesetzes |
§ | 2 Musikschulen, Musikschulkonzept und Musikschulplan |
§ | 3 Lehraufgaben |
§ | 4 Allgemeine Zugänglichkeit |
§ | 5 Erteilung des Unterrichts |
§ | 5a Slowenische Musikschule/Slovenska Glasbena šola |
§ | 6 Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachgruppenleiter |
§ | 7 Organisationsstatuten |
§ | 8 Musikschulleiter-Konferenz |
§ | 9 Finanzierung |
Personalaufwand | |
Sachaufwand | |
Schulgeld | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Verweise | |
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |