(1) Musikschulen des Landes Kärntens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 allgemein zugänglich. Kindern und Jugendlichen ist bei gleicher Eignung der Vorzug gegenüber Erwachsenen zu geben, wenn nur eine beschränkte Schülerzahl aufgenommen werden kann.
(2) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Musikschule des Landes sind:
a) | die erforderliche Eignung des Schülers für die angestrebte musikalische Ausbildung, | |||||||||
b) | das Vorhandensein der entsprechenden räumlichen und personellen Ausstattung in der Schule und | |||||||||
c) | bei Schülern im Sinne des § 9 Abs. 6 und bei Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, die Leistung eines Beitrages zum Sachaufwand gemäß § 9 Abs. 7. |
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