Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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