§ 3 K-LWKG Begriff der Land- und Forstwirtschaft

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2 3 und 3 der Gewerbeordnung 19734 GewO 1994), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den Eigenbedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Waldwirtschaft, die Viehzucht, die Viehhaltung und die Milchwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau.

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2 3 und 3 der Gewerbeordnung 19734 GewO 1994), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den Eigenbedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Waldwirtschaft, die Viehzucht, die Viehhaltung und die Milchwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten