Mitwirkung von Institutionen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die betroffene Kammer zu hören.
(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs 1 in gleicher Weise für die betraute Kammer.
(2a) Aufgaben, mit denen die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung betraut werden können, sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. In diesen Angelegenheiten sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung kann mit Gemeinden oder sonstigen juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, einen Vertrag über deren Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz abschließen, soferne diese über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügen und soferne hiedurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung von Förderungsmaßnahmen durch die Landesregierung oder die betrauten Kammern gewährleistet ist.
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