(1) Das Land kann, unter Beachtung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, durch spezielle Maßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Almwirtschaft fördern.
(2) Gefördert werden können insbesondere nachfolgende Maßnahmen:
a) | die Sicherung des Almbodens (zB Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Erosion); | |||||||||
b) | die Pflege des Almbodens (zB Schwenden, Stockroden,Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung); | |||||||||
c) | die Trennung von Wald und Weide; | |||||||||
d) | der Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen; | |||||||||
e) | die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Verkehrserschließung, zur Energieversorgung, hier vor allem durch erneuerbare Energieformen, zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung; | |||||||||
f) | die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen; | |||||||||
g) | dringend erforderliche Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen; | |||||||||
h) | die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung erforderlich sind; | |||||||||
i) | die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung erforderlich sind; | |||||||||
j) | die Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen. |
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