§ 10 K-LWG

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 10

Förderungsantrag

 

Förderungen dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Antrages des Förderungswerbers gewährt werden. Die Landesregierung kann Ausnahmen von dieser Verpflichtung genehmigen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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