(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.
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