§ 8 K-LWG

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Das agrarische Leitbild hat sich insbesondere zu erstrecken

a)

auf die Darstellung aktueller agrarstatistischer Daten einschließlich einer Analyse in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken;

b)

auf die Darstellung und Planung von Förderungsschwerpunkten und Förderungsstrategien.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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