(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen Leitbildes zu sorgen.
(2) Aufgabe des agrarischen Leitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im Besonderen einer Förderung bedarf, um eine der besonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes im Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllen zu können.
(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche
a) | der überwiegenden Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern und | |||||||||
b) | der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft. |
(4) Das agrarische Leitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.
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