§ 18 K-LWG Bericht

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen für andere Zwecke nicht verarbeitet werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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