(1) Zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen hat die Landesregierung unter Beachtung der Ziele (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat Mitteilungs- und Genehmigungspflichten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Hinblick auf Förderungsrichtlinien oder Einzelförderungen entstehen können und die auf Grund der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Union ihre Grundlage in Akten der Europäischen Integration haben, gegenüber dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium wahrzunehmen.
(3) In den Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
a) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
b) | die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist, | |||||||||
c) | die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat, | |||||||||
d) | Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen, | |||||||||
e) | die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen, | |||||||||
f) | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln, | |||||||||
g) | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß | |||||||||
verwendeten Förderungsmitteln. |
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