Finanzierung der Förderung
(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
a) | ausschließlich durch das Land, oder | |||||||||
b) | durch das Land gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, wie insbesondere dem Bund oder der Europäischen Union. |
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen, die in den Förderungsrichtlinien vorgesehen sind.
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