§ 20 K-LWG

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 20

Außerkrafttreten

 

(1) Das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, tritt, soweit Abs 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 außer Kraft.

 

(2) § 4 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, tritt am 1. Jänner 2001 außer Kraft. Die in § 4 Abs 1 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes enthaltenen Klammerausdrücke entfallen ab 1. Juli 1997.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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