§ 83 K-LTGO Übergangs- und Schlußbestimmungen

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach § 27 und Art. 39 Abs. 1 K-LVG zu betrauen.Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach Paragraph 27 und Artikel 39, Absatz eins, K-LVG zu betrauen.
  4. (4)Absatz 4Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach § 31 zu bilden.Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach Paragraph 31, zu bilden.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl Nr 39/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 123/1975, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1989,, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 123 aus 1975,, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 25 Abs. 1, § 32 Abs.1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz und Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die §§ 32 bis 35 K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2013, anzuwenden. Der bisherige § 35 K-LTGO ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 verwirklicht worden sind.Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die Paragraphen 32 bis 35 K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, anzuwenden. Der bisherige Paragraph 35, K-LTGO ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, verwirklicht worden sind.
  8. (8)Absatz 8Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 12 mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“, § 13 Abs. 3, § 13a, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1 letzter Satz, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 4 letzter Satz, § 47 Abs. 6 zweiter und letzter Satz, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 1 Abs. 2 erster Satz, § 2 Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1, die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“ im § 12, § 13 Abs. 1, § 18a, § 19 Abs. 1 erster bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 7, § 24, § 24a, § 25, § 27b, § 29 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 und Abs. 3a bis 3c, § 30, § 36 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 43 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 4a, Abs. 6a und Abs. 6b, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Abs. 8, § 52a, § 68 Abs. 4 erster Satz, § 68a Abs. 2 bis 4, §§ 70 bis 74, § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3a außer Kraft.Die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraph 12, mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach Paragraph 52 a, Absatz eins und Paragraph 81 a, Absatz eins “,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 6, zweiter und letzter Satz, Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 6 a,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach Paragraph 52 a, Absatz eins und Paragraph 81 a, Absatz eins “, im Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz eins, erster bis vierter Satz, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25,, Paragraph 27 b,, Paragraph 29, Absatz eins, Litera d,, Absatz 3, und Absatz 3 a bis 3c, Paragraph 30,, Paragraph 36, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 4 a,, Absatz 6 a und Absatz 6 b,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8,, Paragraph 52 a,, Paragraph 68, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 68 a, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 70 bis 74, Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, Absatz 3 a, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 14 Abs. 1 Z 8 und § 51 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 13, § 30 Abs. 1a, § 54 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 51, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 30, Absatz eins a,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. Paragraph 32, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 97/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. § 27a Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 81h in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der XXXI., nicht jedoch in der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt § 81h mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat (§ 81h Abs. 1) sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung (§ 81h Abs. 2) nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 81h angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.Die mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 81 h, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der römisch 31 ., nicht jedoch in der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt Paragraph 81 h, mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat (Paragraph 81 h, Absatz eins,) sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung (Paragraph 81 h, Absatz 2,) nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 81 h, angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.
  11. (11)Absatz 11Für das Inkrafttreten der mit Gesetz LGBl. Nr. 97/2024 eingefügten oder geänderten Bestimmungen gilt Folgendes: Für das Inkrafttreten der mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024, eingefügten oder geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:

    1.Ziffer eins § 81c Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 81 c, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2.Ziffer 2 § 81f Abs. 1 und 1a und § 81g Abs. 1 und 2 K-LTGO treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. II (41. K-LVBG-Novelle) des Budgetbegleitgesetzes 2025, LGBl. Nr. 96/2024, in Kraft.Paragraph 81 f, Absatz eins und 1a und Paragraph 81 g, Absatz eins und 2 K-LTGO treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch II (41. K-LVBG-Novelle) des Budgetbegleitgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, in Kraft.

    3.Ziffer 3 § 81f Abs. 5 und § 81g Abs. 3 K-LTGO treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 81 f, Absatz 5 und Paragraph 81 g, Absatz 3, K-LTGO treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 15.12.2021 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach § 27 und Art. 39 Abs. 1 K-LVG zu betrauen.Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach Paragraph 27 und Artikel 39, Absatz eins, K-LVG zu betrauen.
  4. (4)Absatz 4Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach § 31 zu bilden.Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach Paragraph 31, zu bilden.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl Nr 39/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 123/1975, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1989,, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 123 aus 1975,, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 25 Abs. 1, § 32 Abs.1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz und Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die §§ 32 bis 35 K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2013, anzuwenden. Der bisherige § 35 K-LTGO ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 verwirklicht worden sind.Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die Paragraphen 32 bis 35 K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, anzuwenden. Der bisherige Paragraph 35, K-LTGO ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, verwirklicht worden sind.
  8. (8)Absatz 8Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 12 mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“, § 13 Abs. 3, § 13a, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1 letzter Satz, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 4 letzter Satz, § 47 Abs. 6 zweiter und letzter Satz, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 1 Abs. 2 erster Satz, § 2 Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1, die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“ im § 12, § 13 Abs. 1, § 18a, § 19 Abs. 1 erster bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 7, § 24, § 24a, § 25, § 27b, § 29 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 und Abs. 3a bis 3c, § 30, § 36 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 43 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 4a, Abs. 6a und Abs. 6b, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Abs. 8, § 52a, § 68 Abs. 4 erster Satz, § 68a Abs. 2 bis 4, §§ 70 bis 74, § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3a außer Kraft.Die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraph 12, mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach Paragraph 52 a, Absatz eins und Paragraph 81 a, Absatz eins “,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 6, zweiter und letzter Satz, Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 6 a,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach Paragraph 52 a, Absatz eins und Paragraph 81 a, Absatz eins “, im Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz eins, erster bis vierter Satz, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25,, Paragraph 27 b,, Paragraph 29, Absatz eins, Litera d,, Absatz 3, und Absatz 3 a bis 3c, Paragraph 30,, Paragraph 36, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 4 a,, Absatz 6 a und Absatz 6 b,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Satz und Absatz 8,, Paragraph 52 a,, Paragraph 68, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 68 a, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 70 bis 74, Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, Absatz 3 a, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 14 Abs. 1 Z 8 und § 51 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 13, § 30 Abs. 1a, § 54 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 51, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 30, Absatz eins a,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. Paragraph 32, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 97/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. § 27a Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 81h in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der XXXI., nicht jedoch in der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt § 81h mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat (§ 81h Abs. 1) sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung (§ 81h Abs. 2) nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 81h angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.Die mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 81 h, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der römisch 31 ., nicht jedoch in der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt Paragraph 81 h, mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat (Paragraph 81 h, Absatz eins,) sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung (Paragraph 81 h, Absatz 2,) nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 81 h, angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.
  11. (11)Absatz 11Für das Inkrafttreten der mit Gesetz LGBl. Nr. 97/2024 eingefügten oder geänderten Bestimmungen gilt Folgendes: Für das Inkrafttreten der mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024, eingefügten oder geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:

    1.Ziffer eins § 81c Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 81 c, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2.Ziffer 2 § 81f Abs. 1 und 1a und § 81g Abs. 1 und 2 K-LTGO treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. II (41. K-LVBG-Novelle) des Budgetbegleitgesetzes 2025, LGBl. Nr. 96/2024, in Kraft.Paragraph 81 f, Absatz eins und 1a und Paragraph 81 g, Absatz eins und 2 K-LTGO treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch II (41. K-LVBG-Novelle) des Budgetbegleitgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, in Kraft.

    3.Ziffer 3 § 81f Abs. 5 und § 81g Abs. 3 K-LTGO treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 81 f, Absatz 5 und Paragraph 81 g, Absatz 3, K-LTGO treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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