§ 92 K-LSchG Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 5 und § 88 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.02.1993 bis 31.12.2013

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 5 und § 88 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten