(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Bediensteten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Bediensteten zuständig ist.
0 Kommentare zu § 30 K-LPVG