§ 29 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 29

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Bediensteten nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
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