§ 26 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(3a) Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung die ehemalige Dienstnehmervertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Zentralpersonalvertretung zuständig.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 K-LPVG
§ 27 K-LPVG