§ 27 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land. Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon, Internet und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land.

(1a) Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung sind ihr die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Landesbediensteten, mindestens jedoch zwei Landesbedienstete der Entlohnungsklasse 7 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) und ein Landesbediensteter der Entlohnungsklasse 5 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe C des K-DRG 1994) zur Verfügung zu stellen. Der Obmann der Zentralpersonalvertretung ist Dienstvorgesetzter dieser Bediensteten, sie unterstehen fachlich nur den Weisungen des Obmannes der Zentralpersonalvertretung.

(1b) Der Personalvertretung sind vom Land zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie der Fraktionen in der Zentralpersonalvertretung finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Ausmaß der finanziellen Mittel hat mindestens 1,1 % des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für jeden Landesbediensteten zu betragen. Bei der Berechnung der finanziellen Mittel sind alle am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Dienststand befindlichen Landesbediensteten zu berücksichtigen, für welche die Personalvertretung vertretungsbefugt ist (§ 1). Die Aufteilung der finanziellen Mittel obliegt der Zentralpersonalvertretung, wobei den Fraktionen zumindest 2% dieser Mittel, aufgeteilt nach ihrem Stärkeverhältnis zu gewähren sind.

(2) Das Land trägt die Kosten der Reisen innerhalb des Landes Kärnten.

a)

der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

b)

der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretungen oder der Zentralpersonalvertretung teilnehmen;

c)

der Obmänner der Dienststellenpersonalvertretungen zusammengefaßter Dienststellen (§ 5) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenpersonalvertretungen zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und von der Dienststellenpersonalvertretung beschlossen werden;

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(3) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für Landesbeamte jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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