§ 7 K-LPG Aufzeichnungen

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Daten enthalten.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.

  1. (1)Absatz einsÜber die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Aufzeichnungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen. Dies gilt auch für Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen. Diese Verpflichtungen können auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Anforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 03.04.2014 bis 31.12.2025
(1) Über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Daten enthalten.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.

  1. (1)Absatz einsÜber die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Aufzeichnungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen. Dies gilt auch für Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen. Diese Verpflichtungen können auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Anforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.

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