(1) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer haben nach Anhörung der Landesregierung für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag des Landes Kärnten – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten (§ 8), die Herstellung von Reproduktionen (§ 9), die Beratung anderer musealer Einrichtungen (§ 10), die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14), die Erbringung bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen (§ 22 Abs. 3 lit. b) sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen (§ 22 Abs. 3 lit. f) angemessene Kostenersätze festzulegen. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(2) Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.
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