§ 25 K-LMG § 25

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten der Anstalt unterstehen beiBei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstehen die Bediensteten der Anstalt dem Direktor sowie, soweit sie jedoch in der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendet werden, dem kaufmännischen Geschäftsführer. Ferner sind sie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt aufgrund der Museumsordnung (§ 24) ihren jeweiligen Vorgesetzten unterstellt und sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Bei der inhaltlichen Besorgung der wissenschaftlichenwissenschaftlicher Forschungsaufgaben und in künstlerischen Belangen sind die Bediensteten des Höheren Dienstes der Anstalt nicht an Weisungen gebunden; sie haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Die Bediensteten der Anstalt unterstehen beiBei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstehen die Bediensteten der Anstalt dem Direktor sowie, soweit sie jedoch in der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendet werden, dem kaufmännischen Geschäftsführer. Ferner sind sie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt aufgrund der Museumsordnung (§ 24) ihren jeweiligen Vorgesetzten unterstellt und sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Bei der inhaltlichen Besorgung der wissenschaftlichenwissenschaftlicher Forschungsaufgaben und in künstlerischen Belangen sind die Bediensteten des Höheren Dienstes der Anstalt nicht an Weisungen gebunden; sie haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

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