(1) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer haben im Einvernehmen
a) | vor dem Erwerb von Nutzungsrechten an Liegenschaften durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für das Land Kärnten (§ 2 Abs. 3 lit. b), | |||||||||
b) | vor dem entgeltlichen Erwerb von Sammlungsexponaten für das Land Kärnten (§ 7 Abs. 1), wenn der damit verbundene finanzielle Aufwand 36.500 Euro übersteigt, | |||||||||
c) | vor der Veräußerung von Sammlungsexponaten (§ 7 Abs. 2) und | |||||||||
d) | vor der Betrauung von Bediensteten mit einer Leitungsfunktion in der Anstalt (§§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2) die Genehmigung der Landesregierung einzuholen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Maßnahmen nach lit. a bis lit. d mit den Rechtsvorschriften und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Einklang stehen. |
(2) Der Stellenplan (§ 26), der Voranschlag sowie die Änderung des Voranschlages (§ 29), der Jahresabschluß (§ 30) und die Haushaltsordnung (§ 29 Abs. 7) der Anstalt bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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