§ 31 K-LMG § 31

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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