Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 K-LMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-LMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 K-LMG