(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden - unbeschadet der räumlichen und sachlichen Ausstattung nach § 31 - aufgebracht durch
a) | jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind, | |||||||||
b) | Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften, | |||||||||
c) | Zuwendungen nationaler Förderungseinrichtungen sowie supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration, | |||||||||
d) | Zuwendungen aufgrund von Sponsorverträgen, | |||||||||
e) | Kostenersätze für Leistungen der Anstalt und | |||||||||
f) | sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen. |
(2) Die Landesregierung hat der Anstalt jährliche Zuwendungen (Abs. 1 lit. a) in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 29); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. f) - ausgenommen Kostenersätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14) - sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
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