§ 4 K-LKABG Landeskrankenanstalten

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind unselbständige Organisationseinheiten der KABEG. Die KABEG ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten.

(2) Bedienstete in der KABEG und in der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten, wie auch mit Funktionen betraute Bedienstete sind an die Weisungen des Vorstandes der KABEG gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.

(3) Die Landeskrankenanstalten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie haben ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind unselbständige Organisationseinheiten der KABEG. Die KABEG ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten.

(2) Bedienstete in der KABEG und in der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten, wie auch mit Funktionen betraute Bedienstete sind an die Weisungen des Vorstandes der KABEG gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.

(3) Die Landeskrankenanstalten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie haben ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen.

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