(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
2. | gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner |
(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
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