(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
a) | Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Kärnten, | |||||||||
b) | Großes Ehrenzeichen des Landes Kärnten, | |||||||||
c) | Ehrenzeichen des Landes Kärnten. |
(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.
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