§ 3 K-LAuszG Ehrenzeichen des Landes Kärnten

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.

(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,

b)

Großes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,

c)

Ehrenzeichen des Landes Kärnten.

(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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