§ 10 K-LAuszG Widerruf von Auszeichnungen

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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