(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.
(2) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
a) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit, | |||||||||
b) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20- jährige ehrenamtliche Tätigkeit, | |||||||||
c) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30- jährige ehrenamtliche Tätigkeit, | |||||||||
d) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit. |
(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch
a) | Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende an der Ausübung des Ehrenamtes durch einen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst im Sinne des § 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl Nr 683, an der Ausübung des Ehrenamtes gehindert war, | |||||||||
b) | Zeiten eines Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Karenzurlaubes nach dem Väter-Karenzgesetz oder gleichartigen landesrechtlichen Bestimmungen, | |||||||||
c) | eine vorübergehend im Ausland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit, | |||||||||
d) | sonstige Unterbrechungen bis zu einem Jahr bei der Verleihung des bronzenen, bis zu zwei Jahren bei der Verleihung des silbernen und bis zu drei Jahren bei der Verleihung des goldenen Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit. |
(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.
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