§ 4 K-LAuszG Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,

a)

die einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder

b)

die, ohne einer Organisation gemäß lit. a anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.

(2) Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.

(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-LAuszG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-LAuszG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-LAuszG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-LAuszG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-LAuszG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAuszG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-LAuszG
§ 5 K-LAuszG