(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben
a) | zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt oder | |||||||||
b) | sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, |
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
(3) Bei wiederholten Übertretungen der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise getragene Auszeichnung für verfallen zu erklären.
0 Kommentare zu § 11 K-LAuszG