(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:
a) | Kärntner Landesorden, | |||||||||
b) | Ehrenzeichen des Landes Kärnten, | |||||||||
c) | Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung, | |||||||||
d) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit, | |||||||||
e) | Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen, | |||||||||
f) | Kärntner Katastropheneinsatzmedaille, | |||||||||
g) | Kärntner Landessportehrenzeichen. |
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