(1) Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.
(2) Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c oder e erfüllen.
(3) Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.
(4) Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
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