Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 20.02.2019 bis 31.12.9999
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