§ 13 K-LAuszG Schlussbestimmungen

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952;

b)

Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956;

c)

Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966;

d)

Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971;

e)

Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981.

(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-LAuszG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-LAuszG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-LAuszG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-LAuszG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-LAuszG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAuszG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 K-LAuszG
Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG (K-LAuszG) Fundstelle