§ 7 K-LAuszG

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die

1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder

2.

gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 20.02.2019 bis 28.11.2024
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die

1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder

2.

gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.

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