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(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner | ||||||||||||||||||
2. |
(2) Das Verbot der Verleihung gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für AuszeichnungenKärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 1 Abs. 2 lit§ 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist. c.
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner | ||||||||||||||||||
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(2) Das Verbot der Verleihung gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für AuszeichnungenKärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 1 Abs. 2 lit§ 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist. c.