§ 7 K-LAuszG Ausnahmen

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die

1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder

a) aus dem gleichen Anlass mit einer Auszeichnung eines anderen Bundeslandes oder des Bundes geehrt wurden,
b) gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

2.

(2) Das Verbot der Verleihung gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für AuszeichnungenKärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 1 Abs. 2 lit§ 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist. c.

Stand vor dem 19.02.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.02.2019

(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die

1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder

a) aus dem gleichen Anlass mit einer Auszeichnung eines anderen Bundeslandes oder des Bundes geehrt wurden,
b) gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

2.

(2) Das Verbot der Verleihung gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für AuszeichnungenKärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 1 Abs. 2 lit§ 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist. c.

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