§ 38 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt jährlich

a)

für die erste Gruppe eines Kindergartens 31.800 Euro;

b)

für die zweite Gruppe eines Kindergartens,

1.

der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 31.800 Euro;

2.

der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet hat, 23.000 Euro;

c)

für die dritte und jede weitere Gruppe eines Kindergartens,

1.

der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 23.000 Euro;

2.

der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet hat, 16.400 Euro.

(2) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeit nach Abs. 1 lit. b und c sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu bewerten.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Der Kindergarten-Landesbeitrag ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

(4) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages weg, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag, sofern nicht vorher eine Nachsicht nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz erteilt wurde, anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen. Verändern sich bis zum 30. Juni oder bis zum 30. November eines Jahres die Öffnungszeiten einer Gruppe, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist der nächstfällige Teilbetrag (Abs. 3 zweiter Satz) entsprechend zu verändern.

(5) Der Kindergarten-Landesbeitrag verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Kindergartens am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Kindergartens trotz Vorliegen eines Bedarfs (§ 15 Abs. 2) während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Kindergartengruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 3 zweiter Satz) zu kürzen.

(6) Die Landesregierung hat die Höhe der in Abs. 1 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt jährlich

a)

für die erste Gruppe eines Kindergartens 31.800 Euro;

b)

für die zweite Gruppe eines Kindergartens,

1.

der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 31.800 Euro;

2.

der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet hat, 23.000 Euro;

c)

für die dritte und jede weitere Gruppe eines Kindergartens,

1.

der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 23.000 Euro;

2.

der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet hat, 16.400 Euro.

(2) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeit nach Abs. 1 lit. b und c sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu bewerten.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Der Kindergarten-Landesbeitrag ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

(4) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages weg, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag, sofern nicht vorher eine Nachsicht nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz erteilt wurde, anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen. Verändern sich bis zum 30. Juni oder bis zum 30. November eines Jahres die Öffnungszeiten einer Gruppe, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist der nächstfällige Teilbetrag (Abs. 3 zweiter Satz) entsprechend zu verändern.

(5) Der Kindergarten-Landesbeitrag verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Kindergartens am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Kindergartens trotz Vorliegen eines Bedarfs (§ 15 Abs. 2) während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Kindergartengruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 3 zweiter Satz) zu kürzen.

(6) Die Landesregierung hat die Höhe der in Abs. 1 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

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